Vereinssatzung
Satzung des Camping-Club Kaiserstuhl e.V.
im ADAC
Inhaltsverzeichnis
§ 1 …. Name, Sitz und Geschäftsjahr Seite 4
§ 2 .... Zweck und Ziele Seite 4
§ 3 .... Mitgliedschaft Seite 4
§ 4 .... Aufnahme Seite 4
§ 5 .... Beiträge Seite 5
§ 6 .... Beendigung der Mitgliedschaft Seite 5
§ 7 .... Organe des Clubs Seite 6
§ 8 .... Mitgliederversammlung Seite 6
§ 9 .... Durchführung der Mitgliederversammlung Seite 6 u. 7
§ 10 .... Außerordentliche Mitgliederversammlung Seite 7
§ 11 .... Vorstand Seite 7 u. 8
§ 12 .... Rechnungsprüfer Seite 8 u. 9
§ 13 .... Satzungsänderung Seite 9
§ 14 .... Auflösung Seite 9
§ 15 .... Erfüllungsort und Gerichtsstand Seite 9
3
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(I) Der am 11. September 1984 in Teningen gegründete Club führt
den Namen „Camping-Club Kaiserstuhl e.V. im ADAC“.
Er hat seinen Sitz in Teningen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Emmendingen eingetragen.
(II) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
(I) Der Club verfolgt ebenso wie der ADAC ideelle Ziele auf dem Gebiet des Kraftfahr- und Campingwesens.
(II) Der Club pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter den Mitgliedern innerhalb seines Bereiches durch regelmäßige Zusam- menkünfte, sowie gesellige und sportliche Freizeitveranstaltungen.
Es ist ferner das Ziel des Clubs, die Campinginteressen und Belange seiner Mitglieder wahrzunehmen und zu fördern.
§ 3 Mitgliedschaft
(I) Jede Person ab Vollendung des 16. Lebensjahres kann Mitglied des Clubs werden. Familienmitgliedschaft für Ehepaare und Lebensgemeinschaft ist möglich.
(II) Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Club erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie Mitglieder und sind beitragsfrei.
§ 4 Aufnahme
(I) Die Aufnahme in den Club muß bei diesem beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorsitzende zusammen mit dem Schatzmeister oder dem stellvertretenden Vorsitzenden.
(II) Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch eingelegt werden, der unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges endgültig entscheidet.
Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.
4
§ 5 Beiträge
(I) Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern evtl. Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt.
- Die Aufnahmegebühr und der erste Beitrag werden bei der
Aufnahme fällig, die folgenden Beiträge innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres. Nimmt ein Mitglied besondere Leistungen des Clubs in Anspruch, wird ein Zusatzbeitrag fällig, dessen Höhe und Zahlungsweise der Vorstand bestimmt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod
- durch Austritt
- durch Ausschluß
- Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahres einzuhalten.
- Der Ausschluß erfolgt,
- wenn trotz Mahnung der fällige Beitrag nicht gezahlt wird
- bei groben oder wiederholtem Verstoß eines in § 3 genannten Mitgliedes gegen die Interessen des Clubs.
- Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschlußbeschluß ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich bekanntzugeben. Gegen diesen Beschluß kann innnerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Dem Mitglied ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Bis dahin ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, ist der Ausschluß unanfechtbar. Die Mitglieder-versammlung entscheidet im Falle des rechtgültigen Einspruchs alsdann end gültig über den Ausschluß.
5
§ 7 Organe des Clubs
Die Organe des Clubs sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
(I) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie muß jährlich vor der Mitgliederversammlung des ADAC-Südbadens stattfinden. Alle Mitglieder und Ehrenmitglieder, sowie der Vorstand des ADAC-Südbaden, sind durch den Vorstand schriftlich mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(II) Die Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene
Geschäftsjahr
b) Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer
- Bericht des Tourenwarts
- Feststellung der Stimmliste
- Entlastung des Vorstandes
- Wahlen
- Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
- Anträge
- Verschiedenes
(III) Anträge für die Mitgliederversammlung des Clubs können von
jedem Mitglied oder Ehrenmitglied gestellt werden. Sie müssen bis
zum 1. Dezember vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingegangen sein.
§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung
(I) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Familienmitglieder haben pro Person eine Stimme – maximal zwei Stimmen pro Familienmitgliedschaft. Außerdem wählen ADAC-Mitglieder aus ihrem Kreis den Delegierten für die Mitgliederversammlung des ADAC-Gaues Südbaden e.V.
Stimmübertragung ist unzulässig.
6
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(III) Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei
Beschlüssen über:
- Satzungsänderungen
- die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
- Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
- die Auflösung des Clubs
(VI) Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muß erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied eine solche verlangt.
(V) Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.
(VI) Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederver-sammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muß von zwei Vorstandsmitglieder unterzeichnet werden. Dem Vorstand des ADAC-Südbadens ist innerhalb von vier Wochen eine Abschrift zuzuleiten.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen auf
- Auf Anordnung des Vorstandes des Clubs
- Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder
§ 11 Vorstand
- Es können nur ADAC-Mitglieder in den Vorstand gewählt werden.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind als ADAC-Mitglieder
7
1. der / die Vorsitzende
2. der / die stellvertretende Vorsitzende
3. der / die Schatzmeister / in
Der Vorsitzende vertritt zusammen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Verein gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstands zu vertreten.
b) Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorstand nach Absatz I a),
2. dem / der Schriftführer
3. dem / der Tourenwart
4. Beisitzern nach Bedarf.
(II) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig. Die Zahl der Vorstandsmitglieder muß eine ungerade sein.
(III) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Alle zwei Jahre, gerechnet von Mitgliederversammlung zu Mitgliederversammlung, scheidet die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erstmals die unter den underaden Ziffern aufgeführten. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmigliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(IV) Der Vorstand führt die Geschäfte des Clubs nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung. Für Grundstücks-Kaufverträge ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Die Einschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes gilt auch für den Vorstand im Sinne § 26 BGB.
§ 12 Rechnungsprüfer
Zur Prüfung des Finanzgebarens werden zwei Rechnungsprüfer von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben
8
mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Wiederwahl ist zulässig.
§ 13 Satzungsänderung
Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeits-anträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. Ein so gefasster Beschluss wird wirksam, wenn er durch den ADAC-Gau Südbaden, sowie dem Präsidium des ADAC genehmigt ist.
§ 14 Auflösung
- Die Auflösung des Clubs kann nur mit einer eigens zu diesem
Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
(II) Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
(III) Die zum Zwecke der Auflösung einberufene Mitgliederversammlung beschließt über das verbleibende Vermögen des Clubs, das nur für gemeinnützige Aufgaben verwendet werden darf.
§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Emmendingen.
Die vorliegende Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister des Amtsgerichts Emmendingen in Kraft. Gleichzeitig verliert die Satzung vom 11. September 1984, welche am 5. Februar 1985 geändert wurde, ihre Gültigkeit.
9
Für die Richtigkeit der Satzung zeichnen die Vorstandsmitglieder:
Günther Gerber – 1. Vorsitzender
Horst Grün – 2. Vorsitzender
Teningen, den 09. Februar 1998
S A T Z U N G
vom 11. September 1984
In das Vereinsregister Emmendingen unter Nr. 297 eingetragen,
mit Änderung vom 05. Februar 1985,
mit Änderung vom 09. Februar 1998.
